Die Einfuhr von Devisen (Zahlungsinstrumente oder -mittel) erfolgt nach eigenem Ermessen, jedoch unter Meldepflicht von Beträgen von 100.000 Dhs oder mehr bei der Eingangszollstelle (die Zollerklärung ist für einen einzigen Aufenthalt und für eine Dauer von 6 Monaten gültig).
Die Ausfuhr eines niedrigeren Betrags von einem Gegenwert von 100.000 Dhs bedarf keiner Zollerklärung.
Die Ausfuhr eines Betrags von 100.000 Dhs oder höher muss bei den Grenzzollbehörden angegeben und insbesondere durch die ursprünglich abgeschlossene Importerklärung begründet werden.
Die Ein- und Ausfuhr von marokkanischen Banknoten ist bis zu einem Betrag von 2000 Dhs möglich.
Die Wechselbestimmungen ermöglichen es Ihnen, über gewöhnliche Dirhams-Konten hinaus in Marokko über konvertierbare Dirhams-Konten und Devisenkonten zu verfügen.
Wenn Sie Ihren Steuersitz nach Marokko verlegen möchten, profitieren Sie von einer Sonderegelung (Gesetz Nr. 63-14). Sie erhalten eine Frist von einem Jahr, um Ihre schriftliche Erklärung bei der Devisenstelle (Office des Changes) einzureichen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Devisenstelle:
www.oc.gov.ma | |
demande-info@oc.gov.ma | |
+212 5 37 27 75 25 | |
+212 5 37 27 74 00 |